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La Motte

Unser Motorschirmgelände

  

Achtung:

 

Da dieses Gelände auch als Weidefläche für den Bauer dient, darf es kein unnötiges Zertrampeln oder das befahren der Weideflächen mit Autos geben. Autos sind auf dem Schotterweg abzustellen.

 

Änderung der Landeplatzbenutzungsordnung 

 

Fliegen ohne Flugleiter

An Stelle eines Flugleiters kann eine Hilfperson (sachkundige Person) treten, die Start und Landung beobachtet und bei Unfall Hilfe leisten, Feuerlösch- und Rettungsgeräte bedienen und ggf. Rettungsdienste alarmieren kann.

Die Befreiung ohne Flugleiter ist bis zum 31.01.2022 befristet.

Bei Anwesenheit von mehr als 2 Motorschirmpiloten hat einer die Funktion des Flugleiters zu übernehmen. Dieser muss die Voraussetzungen erfüllen und als Flugleiter bestellt sein.

 

 

Zusätzliche Landeplatzbenutzungsordnung La Motte

  1. Allgemein
  • Es zählt die Landesplatzbenutzungsordnung für Luftsportgeräte La Motte (§§ 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO): Stand 16.03.2017
  • Die Zufahrt zum Gelände erfolgt auf der Landstraße von Lebach nach Primsweiler.
  • Das Parken erfolgt für Besucher auf dem Parkplatz. Nur Piloten dürfen auf das Gelände fahren, um ihre ausrüstung abzuladen.

 

 

  • Das befahren der Weidefläche mit Fahrzeugen ist verboten.
  • Nur auf dem Parkplatz dürfen Getränke, Essen und Rauchwaren zu sich genommen werden
  • Jeglicher Müll muss von jedem mitgenommen werden.
  • Der Weidebetrieb hat immer Vorrang.
  • Einschränkungen die der Grundstücksbesitzer ausspricht müssen befolgt werden.
  • Start- und Landeanflüge müssen so geflogen werden, dass der Weidebetrieb nicht beeinflusst wird.

 

  1. Zugelassene Luftfahrzeuge

Am Landeplatz sind zugelassen:

  • Schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge der Bauart Motorschirm sowie
  • Hängegleiter (HG)/ Gleitsegel (GS)

 

  1. Startarten
  • HG/GS Windenschlepp
  • Motorschirm
  • Der gleichzeitige Flugbetrieb von Windenschlepp und Motorschirmbetrieb ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.

 

  1. Betriebszeiten

Starts und Landungen sind zugelassen von: 

  • Motorschirme
  • Werktags ab 1 Std. nach Sonnenaufgang, frühestens ab 8.00 Uhr, bis Sonnenuntergang, spätestens 21.30 Uhr
  • Sonn-/Feiertags ab 9.00 Uhr, spätestens 21.00 Uhr
  • Mittagsruhe von 12.00 Uhr – 15.00 Uhr vom 01.Juni – 30.August jeden Jahres
  • Hängegleiter und Gleitschirme (Windenschlepp)
  • Täglich von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang, spätestens 21.30 Uhr

 

Wird an einem gleichen Tag Motorschirm und Windenschlepp durchgeführt, so müssen alle ein Funkgerät (Motorschirmpiloten, Windenschleppfahrer und Windenpiloten) mit der gleichen Frequenz mitführen.

Bei Starts und Landungen von Motorschirmpiloten ist der Windenschlepp einzustellen.

 

Rollübungen sind auf dem Platz nicht zugelassen. Die Grünflächen sind von den Piloten direkt zu verlassen. Bitte kein unnötiges herum gehen. Diese Flächen werden vom Bauer weiter genutzt und er benötigt diese als Futter für seine Kühe.

 

  1. Starterlaubnis von Piloten
  • Es dürfen nur Mitglieder des Vereins Gleitschirmjäger-Saar e.V. auf dem Fluggelände fliegen.
  • Alle Piloten die zum ersten Mal Fliegen müssen eine Einweisung erhalten.
  • Alle Nutzungsberechtigte müssen über eine für den Betrieb von motorgetriebenen Gleitschirmen, Hängegleiter und Gleitschirmfliegen vorgeschriebene gültige Haftpflichtversicherung für ihre Startart besitzen.
  • Alle Piloten müssen eine gültige Lizenz der ausgewählten Startart (Motorschirm, Windenschleppberechtigung) besitzen.

 

 

  1. Startplatz

Der Startplatz liegt im inneren weißen Ring. Der Zugang erfolgt über die blaue Fläche. Die Fläche zwischen den weißen Ringen ist die Pferderennbahn. Diese darf nicht betreten werden.

          

 

Motorstart und Landeplatz: Der Motorstart ist für alle Windrichtungen zugelassen. Bei Startrichtungen die nicht Richtung Westen erfolgen, muss eine ausreichende Höhe über dem roten eingezeichneten Gelände aufgebaut werden, um in Richtung Westen (Abflugrichtung gelb) abgeflogen werden zu können.

Der Start- und Landeplatz kann innerhalb des Geländes aufgrund landwirtschaftlicher Nutzung innerhalb des Geländes variieren, daher ist eine vorherige Besichtigung des Geländes notwendig.

      

 

Windenstart: Die Seilauslegestrecke beträgt ca. 500 m (rote Linie). 

Der Grenzwinkel (Lockout) beträgt ca. 15 Grad (Startrichtung nach Westen blau, Startrichtung nach Osten gelb). Wird dieser Bereich überschritten muss der Windenfahrer den Zug auf das Seil nachlassen und der Pilot sich ausklinken. 

Die Winde darf nur auf gemähten Plätzen aufgestellt werden. Das vorhandene Biotop darf nicht mit Fahrzeugen oder zum landen genutzt werden.

Piloten müssen auf dem vorgesehen Landeplatz für Motorgleitschirme landen. 

    

 

  1. Flugsicherheit
  • Start und Landungen sind nur bei Sichtflugbedingungen erlaubt.
  • Die in der Anlage 3 als violette Fläche dargestellten vorhandenen Hochspannungsleitungen sind in einer Höhe zu überfliegen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind.
  • Unfälle und andere Störungen sind der Luftfahrtbehörde unverzüglich über die nächste Polizeidienstelle oder direkt anzuzeigen. §5LuftVO bleibt unberührt.

 

 

 

  9.Fliegen ohne Flugleiter

An Stelle eines Flugleiters kann eine Hilfperson (sachkundige Person) treten, die Start und Landung beobachtet und bei Unfall Hilfe leisten, Feuerlösch- und Re2ungsgeräte bedienen und ggf. Re2ungsdienste alarmieren kann.

Die Befreiung ohne Flugleiter ist bis zum 31.01.2022 befristet.

Bei Anwesenheit von mehr als 2 Motorschirmpiloten hat einer die FunkYon des Flugleiters zu übernehmen. Dieser muss die Voraussetzungen erfüllen und als Flugleiter bestellt sein. 

  1. Flugbuch
  • Es wird ein Flugleiter bestimmt,  sofern mehrere Piloten anwesend sind.

 

  • Der Flugleiter oder einzelne Pilot trägt ins Flugbuch alle Flugbewegungen ein.

 

 

  1. Flugbetrieb

Ein Windsack in üblicher Beschaffenheit und Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und den Betriebsflächen her gut sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bittet.

 

  • Während des Flugbetriebes ist eine Erste Hilfe Ausstattung bereitzuhalten.
  • Während des Flugbetriebes ist ein Feuerlöscher bereitzuhalten.
  • Ölbindemittel ist bereitzuhalten
  • Innerhalb des gelb markierten Bereiches ist ein Überflug mit einer Mindesthöhe von 1500 ft einzuhalten, um eine Lärmminderung der Anwohner zu gewährleisten.

 

 

  • Landeanflüge sind wenn möglich ohne Motorleistung einzuleiten. 
  • Stationäres Kreisen über dem Start- und Landeplatz ist zu unterlassen.
  • Maximal 2 gleichzeitige Starts. Die nächsten Starts erfolgen erst, wenn diese Piloten den Abflugkorridor verlassen haben.
  • Starts/Landungen nur auf abgemähten Flächen.

 

 

  1. 10. Naturschutz

 

  • Starts- und Landungen erfolgen nur auf gemähtem Grund.
  • Bei Starts und Landungen ist das überfliegen in blauer Farbe dargestellten Fläche (Uhu-Schongebiet, siehe Bild unter Punkt 7) zu vermeiden.
  • Wegen des Uhu-Schongebietes sowie der Lage des Fluggeländes zwischen zwei im Norden bzw. Süden ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes, in denen der naturnahen Erholung besondere Bedeutung zukommt, sind Abflüge nur in Richtung Südwesten und Anflüge nur in Richtung Nordosten bis Osten zulässig. 
  • Bei Präsenz von Greifvögeln ist unter Beachtung des Uhu-Schongebiets diesen auszuweichen.
  • Ein Betreten der in der Anlage 3 grün markierten (siehe Bild unter Punkt 9), naturschutzfachlich hochwertigen Wiesenfläche ist zu vermeiden.

 

  1. 11. Grundwasserschutz

 

  • Betankungen sind im allgemeinem nicht zulässig; die Motorschirme sind im betanktem Zustand zum Landeplatz zu verbringen.
  • Im Falle eines Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel. 06881/85-000) oder bei dessen Unerreichbarkeit die nächste Polizeidienststelle sowie das zuständige Wasserversorgungsunternehmen, die Wasserversorgung Ostsaar GmbH (Tel. 06824/9002-0) zu informieren.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisiert: 18.11.2021